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Änderung des Verpackungsgesetzes

Das müssen Händler ab dem 1. Juli beachten

Am 1. Januar 2022 trat das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Zu den Änderungen ab Jahresbeginn kommen Mitte des Jahres weitere Verschärfungen hinzu: Ab dem 1. Juli 2022 sind neben den Erstinverkehrbringern auch Letztvertreibende von Serviceverpackungen, also Händler, im zentralen Register LUCID registrierungspflichtig. 

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Jeder Hersteller oder Händler, der eine gefüllte Verpackung zum ersten Mal an einen Kunden, also in einem B2C-Verhältnis, ausgibt, muss sich an der Entsorgung beteiligen. 

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.

Wer nicht ordnungsgemäß registriert ist und dennoch Waren anbietet, dem drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld pro Fall. Sollte man das Entsorgungsgesetz komplett ignorieren, sich also gar nicht an den Entsorgungskosten beteiligen, verdoppelt sich die Strafe.

Überblick über die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Juli in Kraft treten: Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2022

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