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UMRÜSTFRIST VERSCHOBEN

Erst einmal Ruhe in Sachen Kassengesetz

Weil vom Finanzministerium genaue Vorgaben fehlen, müssen elektronische Registrierkassen oder Kassensysteme nicht bis 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden - die Frist wurde um neun Monate verlängert. Katrin Klawitter hat bei den Anbietern von Kassensystemen nachgefragt, was zu tun ist, und erfahren, dass auf der IPM in Essen noch andere Neuerungen vorgestellt werden.
Veröffentlicht am
Tillhub/Malte Vogt
Nach dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" (Kassengesetz) müssten elektronische Registrierkassen oder Kassensysteme bis 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden. Weil die Vorschriften kompliziert und die Fristen für die Hersteller von Sicherheitseinrichtungen zu kurz sind, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine befristete "Nichtbeanstandungsregelung" bis 30. September 2020 verständigt.
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