Mögliche finanzielle Unterstützungen
Der Fachverband Deutscher Floristen, beziehungsweise die Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben die Möglichkeiten finanzieller Unterstützung zusammengetragen und stellen diese Infos allen Floristen, also nicht nur den Mitgliedern zur Verfügung.
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Der Verband empfiehlt, über den Steuerberater eine Stundung bzw. Aussetzung von Steuerzahlungen (Formular Steuerstundung) bei den Finanzbehörden zu erreichen und Kurzarbeitergeld (Kug) zu beantragen. Zudem sollten Geschätfsinhaber Kontakt zu Ihrem Vermieter aufnehmen und versuchen, eine vorübergehende Reduzierung oder Aussetzung/Stundung der Miete zu vereinbaren.
Kurzarbeitergeld
Der Bundesrat hat das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt. Dies bedeutet im Einzelnen: Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein können.
Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf „0“, also um 100% ist möglich. Rückwirkende Beantragung ab März 2020 ist ebenfalls möglich. Laut Auskunft der Minijob-Zentrale kann für geringfügig Beschäftigte (450€ Minijobber) kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Die Zuständigkeit für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung liegt bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat im Merkblatt „Kurzarbeit“ alle Informationen zusammengefasst. Außerdem steht af den Seiten der Arbeitsagentur eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben, zur Verfügung.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wenn Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus kommen, so ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit dem Unternehmen finanziell wieder Luft zu schaffen. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen bzw. der wirtschaftlichen Problematiken zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweilige Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach Ermessen.
Stundung von Steuerzahlungen
In schwierigen Lagen können Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer gestundet werden. Gewerbesteuervorauszahlungen können auf Null reduziert werden. Derzeit gibt es hier noch keine Regelungen, allerdings haben die Finanzbehörden hier deutliches Entgegenkommen und großzügigere Stundungen signalisiert. Es ist zu überlegen, ob über die Steuerberater unverzüglich entsprechende Anträge gestellt werden.
Der Fachverband Deutscher FloristenDie beiden FDF-Landesverbände haben ein Informationsblatt zum Thema „Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zum Coronavirus“, erstellt. Das Informationsblatt wird regelmäßig aktualisiert.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi hat eine Sonderseite für Unternehmer veröffentlicht, auf der erste zentrale Informationen speziell für Unternehmen zusammengetragen wurden (u.a. zu möglichen Finanzhilfen und Unterstützungsmaßnahmen).
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