Übergangsfrist bis zum 30. September 2020
Zum 1. Januar 2020 müssen elektronische Registrierkassen in Deutschland mit einer neuen technischen Einrichtung zum Schutz vor Manipulationen und Steuerbetrug ausgestattet werden. Da die Software dafür aber frühestens ab Oktober erhältlich sein wird, hat die Arbeitsgruppe der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Übergangsfrist bis September 2020 beschlossen.
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Elektronische Registrierkassen sollen mit der Umstellung fälschungssicher werden, was Steuerbetrug eindämmen soll. Alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Kasse registrieren, sind zur Umstellung verpflichtet. Allerdings ist die entsprechende Software frühestens ab Oktober am Markt verfügbar.
Die Arbeitsgruppe der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder beschloss deshalb in ihrer Sitzung am 25. und 26. September 2019 eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. September 2020 hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen.
„Den Unternehmen des Gartenbaus wird somit mehr Zeit eingeräumt, ihre elektronischen Kassensysteme mit passenden Sicherheitseinrichtungen auszustatten“, betont ZVG-Präsident Jürgen Mertz. Auch wer die Anschaffung neuer Registrierkassen plant, weil die bisher eingesetzten Systeme nicht mehr nachrüstbar sind, habe jetzt mehr Zeit.
Genauso richtig ist der Beschluss – so Mertz weiter – dass die Meldung der Kassensysteme an die Finanzverwaltung erst erfolgen müsse, wenn es dazu ein elektronisches Meldeverfahren gibt. „Ich wünsche mir für die Zukunft, dass den Unternehmen erst Pflichten auferlegt werden, wenn diese auch wirklich technisch umsetzbar sind“.
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